Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1992Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 6:
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.Paragraph 27, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 336/1992
Dokumentnummer
NOR12078100
Alte Dokumentnummer
N5199211293X