Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochleistungsstreckengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1989Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Österreichischen Bundesbahnen haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen, befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen.Die Österreichischen Bundesbahnen haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einen ihr nach Paragraph 8, übertragenen Streckenbau auf den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen, befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen.
(2)Absatz 2,Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Österreichische Bundesbahnen) zu erwerben.Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für einen ihr nach Paragraph 8, übertragenen Streckenbau über den im Absatz eins, genannten Bundesgrund hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Österreichische Bundesbahnen) zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12076512
alte Dokumentnummer
N5198915984J