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§ 13 HlG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 655/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.06.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 81/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 1301.07.199431.05.1999 § → § BGBl. Nr. 655/1994
§ 1324.03.198930.06.1994 BGBl. Nr. 135/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 655/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999danach: BGBl. I Nr. 81/1999

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß Paragraph 2, Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Sonstige zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
  2. Absatz 2,Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für die ihr nach Paragraph 8, übertragenen Strecken(teile) über die in Absatz eins, genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen der österreichischen Bundesbahnen zu erwerben.
  3. Absatz 3,Werden durch den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben, die von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG errichtet wurden, Grundflächen der Eisenbahninfrastruktur gemäß Paragraph 2, Bundesbahngesetz 1992 für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich, ist die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zu deren Veräußerung im Namen der Österreichischen Bundesbahnen berechtigt, sofern nicht der frühere Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung hat. Die Berechtigung zur Veräußerung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist mittels Bestätigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Anhörung der österreichischen Bundesbahnen jeweils nachzuweisen; diese Bestätigungen gelten als öffentliche Urkunden. Der Verkaufserlös aus einer derartigen Veräußerung ist mit den Kosten nach Paragraph 11, zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12083522

alte Dokumentnummer

N5199440821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/135/P13/NOR12083522