Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Betriebliche Pensionskassen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
(2)Absatz 2,Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
(3)Absatz 3,Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, Aktiengesetz oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076899
alte Dokumentnummer
N5199011894J