Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Betriebliche Pensionskassen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
(2)Absatz 2,Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
(3)Absatz 3,Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, Aktiengesetz oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:Einem Konzern im Sinne des Absatz 3, sind auch gleichzuhalten:
Der Bund samt
jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, sowie
jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;
die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12092146
alte Dokumentnummer
N5199960808L