Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Kündigung und Ausscheiden
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist.Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse hat der Bundesminister für Finanzen die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse hat der Bundesminister für Finanzen die gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.
(3)Absatz 3,Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4,Im Falle der Kündigung sind mindestens 95 vH der dem beitragleistenden Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden Vermögensanteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076919
alte Dokumentnummer
N5199011908J