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§ 17 PKG

Fassungen
01.01.1997 bis 22.09.2005 — BGBl. Nr. 755/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1701.01.201631.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1701.01.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 1723.09.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 1701.01.199722.09.2005 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 1701.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 755/1996

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005danach: BGBl. I Nr. 8/2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Kündigung und Ausscheiden

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.
  2. Absatz 2,Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse zu übertragen.
  4. Absatz 4,Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.
  5. Absatz 5,Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins und eins a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088339

alte Dokumentnummer

N5199659983J