Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Schwankungsrückstellung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.
(2)Absatz 2,Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.
(3)Absatz 3,Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen.
(5)Absatz 5,Übersteigen die Fehlbeträge (Abs. 1) oder die versicherungstechnischen Verluste (Abs. 2) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.Übersteigen die Fehlbeträge (Absatz eins,) oder die versicherungstechnischen Verluste (Absatz 2,) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.
(6)Absatz 6,Solange die Schwankungsrückstellung unter dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der Veranlagungsüberschuß I, soweit er 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten (Anm.: richtig: zugeordneten) Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.Solange die Schwankungsrückstellung unter dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der Veranlagungsüberschuß römisch eins, soweit er 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten Anmerkung, richtig: zugeordneten) Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.
(7)Absatz 7,Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Absatz 6, nur bis zur erstmaligen Erreichung des im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076927
alte Dokumentnummer
N5199011915J