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§ 24 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 2403.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 2423.09.200502.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2416.02.200522.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2401.01.199715.02.2005 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2401.01.199131.12.1996 § → § BGBl. Nr. 20/1992
§ 2401.07.199031.12.1990 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 20/1992

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Schwankungsrückstellung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.
  2. Absatz 2,Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.
  3. Absatz 3,Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen.
  5. Absatz 5,Übersteigen die Fehlbeträge (Absatz eins,) oder die versicherungstechnischen Verluste (Absatz 2,) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.
  6. Absatz 6,Solange die Schwankungsrückstellung unter dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der Veranlagungsüberschuß römisch eins, soweit er 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten Anmerkung, richtig: zugeordneten) Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.
  7. Absatz 7,Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Absatz 6, nur bis zur erstmaligen Erreichung des im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076927

alte Dokumentnummer

N5199011915J