(4)Absatz 4,Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Abs. 3, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII), nicht überschritten wird. Übersteigt die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII), so ist der Unterschiedsbetrag sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung unterbleiben, solange die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII) nicht übersteigt.Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Absatz 3,, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn), nicht überschritten wird. Übersteigt die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn), so ist der Unterschiedsbetrag sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung unterbleiben, solange die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) nicht übersteigt.