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§ 24 PKG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 20/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 2403.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 2423.09.200502.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2416.02.200522.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2401.01.199715.02.2005 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2401.01.199131.12.1996 § → § BGBl. Nr. 20/1992
§ 2401.07.199031.12.1990 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 20/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Schwankungsrückstellung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.
  2. Absatz 2,Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.
  3. Absatz 3,Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Absatz 3,, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn), nicht überschritten wird. Übersteigt die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn), so ist der Unterschiedsbetrag sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung unterbleiben, solange die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Übersteigen die Fehlbeträge (Absatz eins,) oder die versicherungstechnischen Verluste (Absatz 2,) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.
  6. Absatz 6,Solange die Schwankungsrückstellung unter 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) liegt, ist der Veranlagungsüberschuß römisch eins abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, soweit er einen Prozentsatz des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten durchschnittlichen Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der letzten zwölf Monate abzüglich 20 vH, höchstens jedoch in der Höhe des im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschusses, übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.
  7. Absatz 7,Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Absatz 6, nur so lange, bis die Schwankungsrückstellung erstmalig 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) erreicht hat.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12078310

alte Dokumentnummer

N5199218705J