Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Insolvenz
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur gestellt werden. § 70 der Konkursordnung ist anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur gestellt werden. Paragraph 70, der Konkursordnung ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung).Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Konkursordnung).
(5)Absatz 5,Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076940
alte Dokumentnummer
N5199011928J