Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Insolvenz
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Paragraph 70, der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung).
(5)Absatz 5,Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40119888