Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.10.1990 bis 09.05.1995 — BGBl. Nr. 620/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.199530.09.1999 § → § BGBl. Nr. 317/1995 · aufgehoben
§ 305.10.199009.05.1995 § → § BGBl. Nr. 620/1990
§ 301.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.10.1990BGBl. Nr. 620/1990

Außerkrafttretensdatum

09.05.1995danach: BGBl. Nr. 317/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 4, angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
    1. Litera a
      spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
    2. Litera b
      nachweisen, daß sie
      eine allgemeinbildende höhere Schule oder
      eine berufsbildende höhere Schule oder
      eine mindestens vierjährige berufsbildende mittlere Schule
    erfolgreich besucht oder
    eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
    erfolgreich abgelegt haben.
  2. Absatz 2,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077225

Alte Dokumentnummer

N5199013711J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P3/NOR12077225