Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1995Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, dieDie im Paragraph 4, angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder
eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich besucht oder
eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
erfolgreich abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12086619
Alte Dokumentnummer
N5199548071J