Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.05.1995 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 317/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.199530.09.1999 § → § BGBl. Nr. 317/1995 · aufgehoben
§ 305.10.199009.05.1995 § → § BGBl. Nr. 620/1990
§ 301.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.05.1995BGBl. Nr. 317/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 4, angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
    1. Litera a
      spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
    2. Litera b
      nachweisen, daß sie
      eine allgemeinbildende höhere Schule oder
      eine berufsbildende höhere Schule oder
      eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
      erfolgreich besucht oder
      eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
    erfolgreich abgelegt haben.
  2. Absatz 2,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12086619

Alte Dokumentnummer

N5199548071J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P3/NOR12086619