Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.10.1990 bis 09.05.1995 — BGBl. Nr. 620/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 810.05.199530.09.1999 § → § BGBl. Nr. 317/1995 · aufgehoben
§ 805.10.199009.05.1995 § → § BGBl. Nr. 620/1990
§ 801.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.10.1990BGBl. Nr. 620/1990

Außerkrafttretensdatum

09.05.1995danach: BGBl. Nr. 317/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode im Sinne des Paragraph 6, Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077230

Alte Dokumentnummer

N5199013717J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P8/NOR12077230