Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat bis spätestens sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen. Paragraph 7, Die Vorlage der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat bis spätestens sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12077238
Alte Dokumentnummer
N5199013728J