Rechtstracker.at

§ 6 RLVkV

Fassungen
15.12.1990 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.200231.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 32/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 615.12.199031.03.2002 BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.1990BGBl. Nr. 749/1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. II Nr. 32/2002

Abkürzung

RLVkV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 6, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Aufgliederungen und Nachweisungen über die Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg sowie statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle sowie die Ermittlung des Erfordernisses der Sicherheitsrücklage vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der Guthaben bei Banken unter Angabe der Banken, der Höhe der Guthaben am Ende des Geschäftjahres Anmerkung, richtig: Geschäftsjahres) und der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen;
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes, der Anschaffungskosten und des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung der vom Verein gewährten Darlehen unter Angabe des Schuldners des Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des Buchwertes am Beginn und am Ende des Geschäftsjahres;
    4. Ziffer 4
      eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften des Vereins, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
  2. Absatz 3,Die Aufgliederungen über die sonstigen Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
  3. Absatz 4,Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind, sind diese zu verwenden.

Schlagworte

Betriebsausstattung

Gesetzesnummer

10007097

Dokumentnummer

NOR12077237

Alte Dokumentnummer

N5199013727J