Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der FMA sind Aufgliederungen und Nachweisungen über die Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg sowie statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle sowie die Ermittlung des Erfordernisses der Sicherheitsrücklage vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen haben zu enthalten:
eine Aufstellung der Guthaben bei Banken unter Angabe der Banken, der Höhe der Guthaben am Ende des Geschäftjahres (Anm.: richtig: Geschäftsjahres) und der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen;eine Aufstellung der Guthaben bei Banken unter Angabe der Banken, der Höhe der Guthaben am Ende des Geschäftjahres Anmerkung, richtig: Geschäftsjahres) und der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen;
eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes, der Anschaffungskosten und des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung der vom Verein gewährten Darlehen unter Angabe des Schuldners des Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des Buchwertes am Beginn und am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften des Vereins, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(3)Absatz 3,Die Aufgliederungen über die sonstigen Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(4)Absatz 4,Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind, sind diese zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2002
Schlagworte
Betriebsausstattung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40028087