Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedochDie Vorlage der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch
für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins, erstrecken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2002
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40028088