Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 565/1990
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
für die tschechoslowakische Seite die Tschechoslowakische Atomenergiekommission.
Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren
teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2010
Dokumentnummer
NOR12077305
Alte Dokumentnummer
N5199047752L