Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege Koordinationsstellen bestimmt.
2.Ziffer 2 Die Koordinationsstellen werden insbesondere darauf achten, dass
alle Dokumente und Informationen, die als Teil der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 des Abkommens mitzuteilen sind, ausgetauscht werden, solange nicht eine besondere Form zur Informationsmitteilung in einzelnen Fällen in Betracht gezogen wird,
die gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 des Abkommens durchgeführt werden.
3.Ziffer 3 Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinationsstellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR40098983