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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 565/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

Ziffer eins Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

  1. Litera a
    die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
  2. Litera b
    die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
  3. Litera c
    die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
  4. Litera d
    sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.

Ziffer 2 Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Organen zur Erwägung übermittelt.

Ziffer 3 Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung und die Zusammensetzung der Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt.

Ziffer 4 Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007106

Dokumentnummer

NOR12077304

Alte Dokumentnummer

N5199047751L