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Art. 13

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2008 — BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.07.2008 § → § BGBl. III Nr. 71/2008
Art. 1301.01.199330.06.2008 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 565/1990

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 565/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. III Nr. 71/2008

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 13

1.Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

3.Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der diplomatischen Note wirksam.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010

Gesetzesnummer

10007106

Dokumentnummer

NOR12077310

Alte Dokumentnummer

N5199047757L