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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 71/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.07.2008 § → § BGBl. III Nr. 71/2008
Art. 1301.01.199330.06.2008 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. III Nr. 71/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 13

Ziffer eins Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

Ziffer 2 Die beigefügte Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Durchführungsvereinbarungen zu diesem Abkommen abschließen.

Ziffer 3 Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der diplomatischen Note wirksam.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007106

Dokumentnummer

NOR40098984