Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:Paragraph eins, (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Transportversicherung
Sonstige Transportversicherungen
(2)Absatz 2,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3)Absatz 3,Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.Anstatt der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4)Absatz 4,Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.Ist innerhalb des Absatz eins, Ziffer 2, 6, 8, 16, oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des Paragraph 8, Ziffer eins, mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6)Absatz 6,Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und 17 zusammenzufassen.
Dokumentnummer
NOR12077313
Alte Dokumentnummer
N5199110007Y