Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 7Bezugszeitraum: Absatz 7
§ 16 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 66/1997 Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 1997,
Text
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Transportversicherung
Sonstige Transportversicherungen
(2)Absatz 2,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3)Absatz 3,Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.Anstatt der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4)Absatz 4,Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.Ist innerhalb des Absatz eins, Ziffer 2, 6, 8, 16, oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des Paragraph 8, Ziffer eins, mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6)Absatz 6,Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und 17 zusammenzufassen.
(7)Absatz 7,Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), wie direktes Geschäft zu behandeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/1997
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12089367
Alte Dokumentnummer
N5199761083J