Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.10.1991 bis 05.03.1993 — BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.03.199331.12.2015 § → § BGBl. Nr. 158/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 423.10.199105.03.1993 BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.10.1991BGBl. Nr. 545/1991

Außerkrafttretensdatum

05.03.1993danach: BGBl. Nr. 158/1993

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16

Text

Kostensatz, durchschnittlicher

Kostensatz

Paragraph 4, (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes, vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag, zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.

  1. Absatz 2,In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 3,Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
  3. Absatz 4,Für die Versicherungszweige gemäß Absatz 3, können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  4. Absatz 5,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Absatz 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
  5. Absatz 6,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077316

Alte Dokumentnummer

N5199110010Y