Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.03.1993 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 158/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.03.199331.12.2015 § → § BGBl. Nr. 158/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 423.10.199105.03.1993 BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.03.1993BGBl. Nr. 158/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
  2. Absatz 2,In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Für die Versicherungszweige gemäß Absatz 3, können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Absatz 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1993

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12081002

Alte Dokumentnummer

N5199326701J