Kurztitel
Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1991Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1991,
Text
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig: Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:
---------------------------------------------------------------------
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
---------------------------------------------------------------------
9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
Schlagworte
Sportschrotgewehr, Sportgewehr