Kurztitel
Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1992Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1992,
Text
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig: Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
Schlagworte
Sportschrotgewehr, Sportgewehr