Rechtstracker.at

§ 1 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 124, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Absatz 2, auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,
    2. Ziffer 2
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer eins, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,
    3. Ziffer 3
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 2, in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 3, in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
    5. Ziffer 5
      in Apotheken und nach Maßgabe des Paragraph 126, in bestehenden Apotheken,
    6. Ziffer 6
      in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben; in bereits bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127,
  2. Absatz 2,In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 57, Absatz eins, 58, 63, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satzteil und Absatz 4, 65, Absatz eins und Absatz 3, 66, 67, 68, 70, zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Absatz eins und Absatz 2, sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
  3. Absatz 3,Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
  4. Absatz 4,Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077658

Alte Dokumentnummer

N5199115393J