(2)Absatz 2,In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 57, Absatz eins, 58, 63, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satzteil und Absatz 4, 65, Absatz eins und Absatz 3, 66, 67, 68, 70, zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Absatz eins und Absatz 2, sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.