Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder Bewilligung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
bei Lagerbehältern deren Art und technische Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge und Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;
bei ortsveränderlichen Behältern deren Art und bei Lagermengen über 400 Liter die Bezeichnung und die Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;
bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen die beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;
bei Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge und bei deren Zubereitungen die Anteile der darin enthaltenen einzelnen brennbaren Flüssigkeiten.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen nach Abs. 1 istDem Ansuchen nach Absatz eins, ist
bei Lagerbehältern, deren Wandungen und sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommende Teile nicht aus metallischen Werkstoffen bestehen, ein Gutachten über die Eignung des Werkstoffes nach § 20,bei Lagerbehältern, deren Wandungen und sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommende Teile nicht aus metallischen Werkstoffen bestehen, ein Gutachten über die Eignung des Werkstoffes nach Paragraph 20,,
bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden und eingebauter Sperrschicht (§ 22 Abs. 2) ein Gutachten über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht,bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden und eingebauter Sperrschicht (Paragraph 22, Absatz 2,) ein Gutachten über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht,
bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenen falls der gemäß § 50 Abs. 2 oder 3 vorzulegende Nachweisbei unterirdischen Lagerbehältern gegebenen falls der gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder 3 vorzulegende Nachweis
anzuschließen; Gutachten nach Z 1 und Z 2 müssen von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet werden.anzuschließen; Gutachten nach Ziffer eins und Ziffer 2, müssen von einem nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet werden.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Absatz eins, die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.Der Maßstab des dem Ansuchen nach Absatz eins, anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077668
Alte Dokumentnummer
N5199115403J