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§ 11 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 1101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder Bewilligung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lagerbehältern deren Art und technische Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge und Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;
    2. Ziffer 2
      bei ortsveränderlichen Behältern deren Art und bei Lagermengen über 400 Liter die Bezeichnung und die Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;
    3. Ziffer 3
      bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen die beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;
    4. Ziffer 4
      bei Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge und bei deren Zubereitungen die Anteile der darin enthaltenen einzelnen brennbaren Flüssigkeiten.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen nach Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      bei Lagerbehältern, deren Wandungen und sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommende Teile nicht aus metallischen Werkstoffen bestehen, ein Gutachten über die Eignung des Werkstoffes nach Paragraph 20,,
    2. Ziffer 2
      bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden und eingebauter Sperrschicht (Paragraph 22, Absatz 2,) ein Gutachten über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht,
    3. Ziffer 3
      bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenen falls der gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder 3 vorzulegende Nachweis
    anzuschließen; Gutachten nach Ziffer eins und Ziffer 2, müssen von einem nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet werden.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Absatz eins, die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Maßstab des dem Ansuchen nach Absatz eins, anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084686

Alte Dokumentnummer

N5199450783J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P11/NOR12084686