(1)Absatz eins,Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im § 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind regelmäßig wiederkehrend (Paragraph 15,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im Paragraph 12, Absatz 3, angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.