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§ 14 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 1401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind regelmäßig wiederkehrend (Paragraph 15,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im Paragraph 12, Absatz 3, angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters oder
    2. Ziffer 2
      durch eine äußere Besichtigung des mindestens halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme in laufend geführte Aufzeichnungen über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein, bei welchem Füllstand die mindestens einmal monatlich und jedenfalls unmittelbar nach jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und - beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung - eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.
  4. Absatz 4,Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach Paragraph 13, Absatz eins und 3 oder 5 zu prüfen.
  5. Absatz 5,Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach Paragraph 13, Absatz eins und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  6. Absatz 6,Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erforderlich ist.

Anmerkung

Zu Abs. 3 vgl. für bereits genehmigte Anlagen § 124.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Mantelfläche

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084689

Alte Dokumentnummer

N5199450786J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P14/NOR12084689