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§ 22 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).
  2. Absatz 2,Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach Paragraph 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach Paragraph 16, ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077679

Alte Dokumentnummer

N5199115414J