Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).
(2)Absatz 2,Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach Paragraph 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach Paragraph 16, ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084697
Alte Dokumentnummer
N5199450794J