Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Nenninhalt in m3 oder l,
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder
Kammer in m3 oder l,
Prüfdruck in bar oder Pa.
(2)Absatz 2,Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Absatz eins, noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in
m3/min oder l/min,
zulässige Lagerguttemperatur in ºC,
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).
(3)Absatz 3,Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Absatz eins, auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (Paragraph 51, Absatz 2,), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.
(4)Absatz 4,Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß Paragraph 12, auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077680
Alte Dokumentnummer
N5199115415J