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§ 23 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2301.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:

    Herstellernamen oder Herstellerzeichen,

    Herstellungsnummer,

    Baujahr,

    Nenninhalt in m3 oder l,

bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder

Kammer in m3 oder l,

Prüfdruck in bar oder Pa.

  1. Absatz 2,Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Absatz eins, noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

    Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,

zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,

zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,

zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3

zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in

m3/min oder l/min,

zulässige Lagerguttemperatur in ºC,

zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).

  1. Absatz 3,Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Absatz eins, auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (Paragraph 51, Absatz 2,), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.
  2. Absatz 4,Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß Paragraph 12, auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084698

Alte Dokumentnummer

N5199450795J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P23/NOR12084698