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§ 28 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2801.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ist eine Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz eins, nicht möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung („Gaspendelleitung“) in den Behälter, aus dem die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet werden („Gaspendelverfahren“). Kann bei der Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet werden, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. wie Absorber, Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.

Schlagworte

Schlauchleitung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077685

Alte Dokumentnummer

N5199115420J