Rechtstracker.at

§ 38 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 3801.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für jeden Lagerbehälter muß die jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke deutlich erkennbar sein.
  2. Absatz 2,Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen mit der Wandung des Lagerbehälters so elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine Korrosionen verursachen.
  3. Absatz 3,Der oberhalb des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.
  4. Absatz 4,Jede Pontonzelle und die Membran einer Schwimmdecke müssen mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077695

Alte Dokumentnummer

N5199115430J