Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für jeden Lagerbehälter muß die jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke deutlich erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen mit der Wandung des Lagerbehälters so elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine Korrosionen verursachen.
(3)Absatz 3,Der oberhalb des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.
(4)Absatz 4,Jede Pontonzelle und die Membran einer Schwimmdecke müssen mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084713
Alte Dokumentnummer
N5199450810J