Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Breite der Schutzzone eines Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze, bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerbehältern oder nach Maßgabe der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern in MengenDie Breite der Schutzzone eines Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze, bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerbehältern oder nach Maßgabe der Paragraphen 75, Absatz eins, 76, Absatz 3 und 77 Absatz 3, in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern in Mengen
von 5 000 Liter bis 30 000 Liter mindestens, linear steigend, 10 m bis 20 m,
von 30 000 Liter bis 200 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 200 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(2)Absatz 2,Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei MengenWerden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 3, in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
von 200 000 Liter bis 500 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 500 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(3)Absatz 3,Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (Paragraph eins, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Absatz eins, oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten. (4)Absatz 4,Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5)Absatz 5,Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077745
Alte Dokumentnummer
N5199115480J