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§ 88 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8801.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 8801.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die Breite der Schutzzone eines Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze, bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerbehältern oder nach Maßgabe der Paragraphen 75, Absatz eins, 76, Absatz 3 und 77 Absatz 3, in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern in Mengen
    1. Ziffer eins
      von 5 000 Liter bis 30 000 Liter mindestens, linear steigend, 10 m bis 20 m,
    2. Ziffer 2
      von 30 000 Liter bis 200 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
    3. Ziffer 3
      über 200 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
  2. Absatz 2,Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 3, in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
    1. Ziffer eins
      von 200 000 Liter bis 500 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
    2. Ziffer 2
      über 500 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
  3. Absatz 3,Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (Paragraph eins, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Absatz eins, oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5,Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084763

Alte Dokumentnummer

N5199450860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P88/NOR12084763