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§ 105 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10501.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 10501.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei mit Ausnahme solcher geringfügiger Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche Räume ist Paragraph 63, Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Absatz eins, entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.
  3. Absatz 3,Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei abgefüllt werden, sind die Absatz eins und 2 sowie Paragraph 103, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077762

Alte Dokumentnummer

N5199115497J