Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II mit Ausnahme solcher geringfügiger Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche Räume ist § 63 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. § 102 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei mit Ausnahme solcher geringfügiger Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche Räume ist Paragraph 63, Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Absatz eins, entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.
(3)Absatz 3,Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1 und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei abgefüllt werden, sind die Absatz eins und 2 sowie Paragraph 103, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084780
Alte Dokumentnummer
N5199450877J