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§ 112 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 11201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Förder- und Meßeinrichtungen an den Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule nicht geöffnet werden muß.
  2. Absatz 2,Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend standhalten.
  3. Absatz 3,Besteht die Möglichkeit, daß in der Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem Betrieb höchstzulässige Volumenstrom überschritten wird, wie bei Schlauchriß, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr unterbrechen.

Schlagworte

Fördereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077769

Alte Dokumentnummer

N5199115504J