Rechtstracker.at

§ 112 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 11201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Förder- und Meßeinrichtungen an den Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule nicht geöffnet werden muß.
  2. Absatz 2,Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend standhalten.
  3. Absatz 3,Besteht die Möglichkeit, daß in der Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem Betrieb höchstzulässige Volumenstrom überschritten wird, wie bei Schlauchriß, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr unterbrechen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Fördereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084787

Alte Dokumentnummer

N5199450884J