Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Anlage 3
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(§ 20 Abs. 1)
Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)
Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:
Vorbereitung der Prüfmuster:
Als Prüfmuster sind drei Gefäße zu verwenden, die mit dem Originalfüllgut zu füllen und zum Nachweis ihrer ausreichen den chemischen Verträglichkeit sechs Monate bei Raumtemperatur zu lagern sind. Während der ersten und letzten 24 Stunden dieser Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
Prüfverfahren:
Die mit dem Originalfüllgut gefüllten Prüfmuster sind vor und nach einer 28tägigen Lagerzeit bei 23 ºC und 50% relativer Luftfeuchtigkeit zu wiegen. Die Massendifferenz darf keine größere Durchlässigkeit (Permeation) als 8 mg je Liter und Stunde ergeben.
Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Z 1 gleichwertige Prüfungen sind zulässig.Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Ziffer eins, gleichwertige Prüfungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077791
Alte Dokumentnummer
N5199115526J