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Anl. 3 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
Anl. 301.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 3 (Paragraph 20, Absatz eins,)

Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)

  1. Ziffer eins
    Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:
    1. Litera a
      Vorbereitung der Prüfmuster:
      Als Prüfmuster sind drei Gefäße zu verwenden, die mit dem Originalfüllgut zu füllen und zum Nachweis ihrer ausreichen den chemischen Verträglichkeit sechs Monate bei Raumtemperatur zu lagern sind. Während der ersten und letzten 24 Stunden dieser Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
    2. Litera b
      Prüfverfahren:
      Die mit dem Originalfüllgut gefüllten Prüfmuster sind vor und nach einer 28tägigen Lagerzeit bei 23 ºC und 50% relativer Luftfeuchtigkeit zu wiegen. Die Massendifferenz darf keine größere Durchlässigkeit (Permeation) als 8 mg je Liter und Stunde ergeben.
  2. Ziffer 2
    Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Ziffer eins, gleichwertige Prüfungen sind zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084808

Alte Dokumentnummer

N5199450905J